Beitragsordnung für den Verein Marke Monheim e. V.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 8.12.2003
Artikel 1 Beitragspflicht
Die Mitglieder sind verpflichtet, die in dieser Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten (§ 14 der Satzung).
Artikel 2 Eingruppierungen
(1) Bei der Aufnahme in den Verein „Marke Monheim e. V.“ werden Mitglieder aufgrund der von ihnen gemachten Angaben in eine der Beitragsgruppen eingeordnet.
(2) Ändern sich nach der Aufnahme die Grundlagen für die Eingruppierung, ist das Mitglied verpflichtet, dies der Vereinsgeschäftsstelle mitzuteilen.
(3) Bei begründeten Zweifeln über die Richtigkeit der Eingruppierung entscheidet der Vorstand.
Artikel 3 Beherbergungsbetriebe
(1) Hotels zahlen für jedes im Hotelverzeichnis des Vereins verzeichnete Gästebett 2 Euro im Jahr.
(2) Pensionen und Gasthöfe zahlen für jedes verzeichnete Gästebett 1 Euro, mindestens jedoch 30,00 Euro im Jahr.
Artikel 4 Gastronomie,- Einzelhandels- und Handwerksbetriebe
Gastronomiebetriebe (z. B. Gaststätten und Cafés), Einzelhandelsunternehmen und Handwerksbetriebe zahlen einen Mindestbeitrag von 100,00 Euro.
Artikel 5 Brauereien
Brauereien zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung mit dem Vorstand.
Artikel 6 Großhandelsunternehmen
Großhandelsunternehmen zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung mit dem Vorstand, mindestens jedoch 150,00 Euro.
Artikel 7 Banken
Banken zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung mit dem Vorstand, mindestens jedoch 500,00 Euro.
Artikel 8 Gewerbliche Mitglieder
Sonstige gewerbliche Mitglieder zahlen einen Betrag nach Vereinbarung mit dem Vorstand, mindestens jedoch 250,00 Euro.
Artikel 9 Verbände, Organisationen und Behörden
Verbände, Vereinigungen, Stiftungen und ähnliche Organisationen sowie Behörden zahlen einen Beitrag nach Vereinbarungen mit dem Vorstand, mindestens jedoch 100,00 Euro.
Artikel 10 Einzelpersonen
Einzelpersonen zahlen einen Beitrag von 30,00 Euro.
Artikel 11 Sonstige Mitglieder
Sonstige Mitglieder, die von dieser Beitragsordnung nicht namentlich erfasst sind, zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung mit dem Vorstand. Dabei sind die übrigen Eingruppierungsrichtlinien analog anzuwenden.
Artikel 12 Härtefälle
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen, Ausnahmen von dieser Beitragsordnung beschließen.
Artikel 13 Fälligkeit und Teilberechnung
(1) Die in dieser Beitragsordnung genannten Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden von der Vereinsgeschäftsstelle im 1. Quartal des Kalenderjahrs in einer Summe im Lastschrifteneinzugsverfahren eingezogen.
(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Artikel 14 Inkrafttreten
(1) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.